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Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege erfolgt in dafür zugelassenen vollstationären Einrichtungen. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie der sozialen Betreuung bis zu einem Betrag von 1.612 € . Zusätzliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt der Pflegebedürftige selbst. Während der Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege wird für maximal vier Wochen im Kalenderjahr das bisher bezogene Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.

Pflegebedürftige Kinder und Jugendliche sollen in Einrichtungen versorgt werden können, die auf ihre besonderen Bedürfnisse ausgerichtet sind. Dies ist regelmäßig in Einrichtungen der Altenpflege nicht der Fall. Deshalb können pflegebedürftige Kinder und Jugendliche Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen, die nicht durch einen Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassen sind, zum Beispiel in unserem BobbyHaus.

Die Altersgrenzen der pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die hierauf Anspruch haben, wurde durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz aufgehoben.

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Delitzsch e.V.

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