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Verhinderungspflege

Die Pflegeperson möchte in den Urlaub fahren, wird krank oder kann aus anderen Gründen die Pflege nicht durchführen. Dann kann die Verhinderungspflege helfen.

Die Pflegekasse übernimmt die Verhinderungspflege, wenn

  • die Pflegeperson aufgrund Urlaub, Krankheit oder anderen Gründen die Pflege nicht durchführen kann,
  • die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat und
  • der Pflegebedürftige zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft ist.


Die Verhinderungspflege kann von den eigenen Angehörigen oder vertrauten Personen (z. B. Freunde oder Nachbarn) durchgeführt werden. Aber auch zum Beispiel ambulante Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen können die Verhinderungspflege erbringen.

Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse pro Kalenderjahr für 42 Tage (= sechs Wochen) bis zu 1.612 Euro erstatten. Sofern die Kurzzeitpflege im Kalenderjahr noch nicht vollständig in Anspruch genommen wurde, können bis zu 806 Euro des noch offenen Betrages zusätzlich für die Verhinderungspflege genutzt werden (insgesamt bis zu 2.418 Euro). Der Anspruch Kurzzeitpflege wird dann allerdings um den zusätzlichen Betrag verringert.

Übernimmt ein bis zum zweiten Grad Verwandter oder Verschwägerter oder eine mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebende Pflegeperson die Verhinderungspflege, können nachgewiesene Kosten bis maximal dem 1,5-fachen des für den Pflegegrad monatlich möglichen Pflegegeldes erstattet werden. Zusätzlich sind Erstattungen für nachgewiesene Aufwendungen, wie Fahrkosten oder Verdienstausfall, bis zu 1.612 Euro möglich. Sofern der zusätzliche Betrag aus der Kurzzeitpflege zur Verfügung steht, sogar bis zu weiteren maximal 806 Euro.

Die Pflegekasse zahlt Pflegebedürftigen während der Verhinderungspflege für bis zu 42 Tage die Hälfte des bisher vor Beginn der Verhinderungspflege erhaltenen Pflegegeldes weiter.

Die Pflegeperson muss eventuell auch einmal für wenige Stunden zum Arzt. In diesem Fall und bei anderen kurzen Unterbrechungen von weniger als acht Stunden kann die Verhinderungspflege ebenfalls in Anspruch genommen werden. Diese Zeiten werden nicht auf den jährlichen Höchstanspruch von 42 Tagen angerechnet. Nur der Höchstbetrag von 1.612 Euro kommt dann zum Tragen. Bei diesen weniger als acht Stunden dauernden Unterbrechungen der Pflege erhalten Pflegebedürftige das volle Pflegegeld ungekürzt weiter.

Die Verhinderungspflege kann ebenfalls durch ambulante Pflegedienste oder stationäre Einrichtungen erbracht werden. Hier gelten die maximal 42 Tage mit bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr sowie eventuell der zusätzliche Betrag aus der Kurzzeitpflege mit maximal 806 Euro (insgesamt bis zu 2.418 Euro). Bei der stationären Verhinderungspflege können nur die pflegebedingten Aufwendungen erstattet werden. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Zusatzleistungen oder Fahrkosten dürfen nicht erstattet werden.

Die Beantragung der Vehinderungspflege erfolgt bei der zuständigen Pflegekasse. Die meisten Pflegekassen haben auf ihrer Internetseite ein Antrag online zum Download bereitgestellt. Im Allgemeinen empfehlen die Pflegekassen, sich vor Antritt der Verhinderungspflege mit der Kasse in Verbindung zu setzen, um sich über die Höhe und Dauer der Leistungen beraten zu lassen.

Auch wir beraten Sie gern im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu unserem Angebot und Ihren gesetzlich geregelten Ansprüchen.

Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Delitzsch e.V.

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